Allgemeine Mietbedingungen


Für die Vermietung von Mietgegenständen der Firma Rhein-Main Arbeitsschutz, nachfolgend als Vermieter bezeichnet, gelten nachstehende Bedingungen, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden.


§ 1

Die Mietgegestände werden in einem sauberen und einwandfreien Zustand vermietet und sind ebenso wieder zurück zu liefern. Andernfalls werden dem Mieter die dem Vermieter entstandenen Reinigungs- bzw. Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Etwaige Beanstandungen hinsichtlich des gelieferten Materials können nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen schriftlich bei dem Vermieter eingehen.

§ 2

Nach Verlassen des Lagers/ Depots und während der gesamten Mietzeit haftet der Mieter für jeden Schaden, der an den Mietgegenständen entstanden ist; ganz gleich, ob dieser durch eigenes oder fremdes Verschulden oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Qualität und Größe der Mietgegenstände.


§ 3

Nach der Rückgabe an den Mietgegenständen festgestellte Schäden oder starke Verschmutzungen gehen zu Lasten des Mieters. Dem Mieter werden in einem solche Falle die dem Vermieter anfallenden Reparatur- und Reinigungskosten im vollen Umfang in Rechnung gestellt. Es obliegt dem Mieter, bei Rückgabe der vermieteten Gegenstände auf eventuelle Beschädigungen aufmerksam zu machen. Reparaturen durch den Mieter dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters ausgeführt werden.


§ 4

Mietplanen und Mietnetze dürfen nicht zur Abdeckung von Giftstoffen, Ruß, öligen Materialien, Teer oder ähnlichen Produkten und umweltfeindlichen Gütern, die eine übernormale Verschmutzung verursachen, verwendet werden. Sollten Mietplanen, Mietnetze oder jeder andere Mietgegenstand durch solche Materialien verschmutzt sein, so gehen die Reinigungskosten ebenfalls in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Schließt der Schaden jedoch eine Weitervermietung aus, ist der volle Wert der Mietgegenstände sowie die damit verbundenen anfallenden Entsorgungskosten zu ersetzen.


§ 5

Bei Verlust oder totaler Unbrauchbarkeit der gemieteten Gegenstände wird dem Mieter der volle Wiederbeschaffungswert zum Einzelbeschaffungspreis berechnet. Die Mietgebühr wird berechnet bis einschließlich Mietende. Mietende ist der Tag des Einganges des Gegenwertes für den Mietgegenstand. Bereits berechnete oder fällige Mietgebühr kann nicht angerechnet werden. Werden Mietgegenstände, deren Verlust bereits berechnet und bezahlt worden ist, wieder aufgefunden und befinden sich diese Gegenstände in einwandfreiem Zustand, wird der Wert gutgeschrieben. Die Miete wird nachberechnet ab Mietende bis zum Tag des Lagereinganges der Mietgegenstände.


§ 6

Kosten für Transport oder eventuelle Versicherungen sind vom Mieter zu tragen. Der Versand folgt in jedem Falle auf Gefahr des Mieters. Die Mietgegenstände sind grundsätzlich an das gleiche Lager/Depot zurückzuliefern, von dem die Auslieferung erfolgte. Anderenfalls hat der Mieter die Rücktransportkosten zum Auslieferungslager zu übernehmen.


§ 7

Jeder Mietgegenstand ist mit einer Nummer versehen. Der Mieter hat darauf zu achten, dass die zurückgelieferten Mietgegenstände nummernmäßig mit denen übereinstimmen, die er lt. Mietvertrag/ Auftragsbestätigung erhalten hat.


§ 8

Der Vermieter übernimmt für Schäden oder Folgeschäden, die bei der Verwendung von vermieteten Gegenständen entstehen, keine Haftung.


§ 9

Die Miete wird berechnet vom Auslieferungstag an bis einschließlich zum Tage des Wiedereingangs im Lager des Vermieters. Dabei werden Abhol- und Rücklieferungstag voll mit angerechnet. Es wird ein Mindestmietsatz pro Gegenstand abhängig von der jeweiligen Größe bzw. Menge erhoben. Mietrechnungen werden vierzehntägig jeweils auf der Grundlage von Mietverträgen und Rücklieferscheinen erstellt.


§ 10

Die Mieten und eventuellen Ersatzansprüche für in Verlust geratene, beschädigte oder übermäßig abgenutzte Mietgegenstände sind sofort nach Rechnungserteilung und ohne den Abzug fällig. Sonderabsprachen verlieren ihre Gültigkeit, wenn nicht bei Fälligkeit gezahlt wird. Eventuelle Gegenforderungen berechtigen nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Bei Zahlungsrückstand kann der Vermieter die Mietgegenstände sofort zurückverlangen. Der Vermieter darf in einem solchen Falle sich selbst wieder in den Besitz der Mietgegenstände bringen. Dies kann auch unter zu Hilfenahme von Dritten geschehen.

§ 11

Die Rechte aus dem Mietvertrag sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht auf Dritte übertragbar. Der Mieter hat die Mietgegenstände freizuhalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Er hat den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich per Einschreiben zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen worden sind. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind.


§ 12

Der Mieter erkennt die Mietkonditionen auch dann voll an, wenn er es versäumt oder unterlässt, die von ihm laut Bestellung - telefonisch oder schriftlich - erhaltenen bzw. verwendeten Mietgegenstände aus irgendwelchem Umstand auf dem Lieferschein unterschriftlich zu quittieren, und zwar innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung.


§ 13

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter ist der Sitz des Vermieters.


§ 14

Die Daten des Mieters werden, soweit dieses zur Durchführung des Vertrages notwendig und nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, bei dem Vermieter EDV-gerecht gespeichert und verarbeitet.